Vor­über­ge­hen­de Ge­stat­tung ei­ner Schank­wirt­schaft

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen

Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten, öffentlichen Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten?

Dann benötigen Sie eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis (Gestattung). Dasselbe gilt für sonstige Anlässe mit zeitlich befristetem Charakter (z.B. Baukantinen, die während der Zeit einer bestimmten Baustelle betrieben werden).

Nehmen Sie regelmäßig an denselben wiederkehrenden Veranstaltungen teil? Dann könnte statt der wiederholten Beantragung einer Gestattung auch eine Dauererlaubnis in Betracht kommen.

Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten, öffentlichen Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann.

Eine zusätzliche Gestattung ist nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums NRW vom 25.04.2024 nicht mehr erforderlich, wenn Sie im Besitz einer Reisegewerbekarte sind und die Tätigkeit den Ausschank von alkoholischen Getränken umfasst (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 b) GewO).

Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten, noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.

Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.

GEBÜHREN
Gemäß der Tarifstelle 12.14.6 und 12.14.7 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung:

Zwischen 10,00 Euro und 200,00 Euro für die Entscheidung über die vorübergehende Gestattung und ggf. über die Verkürzung der Sperrzeit.

Über ggf. weitere anfallende Kosten bitten wir Sie, sich im Vorfeld zu informieren.

Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

Zahlungsart
Bareinzahlung oder Banküberweisung nach Zahlungsaufforderung,
Kartenzahlung ist derzeit nicht möglich

UNTERLAGEN

  • schriftliche Antragstellung mit bereitgestelltem Antragsvordruck oder elektronische Antragstellung
    Sie können den Antrag auf Gestattung auch elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) stellen: https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Lageplan, bspw. Gebäudegrundriss bei Veranstaltungen in Gebäuden, oder Flur, Flurstück bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit eingezeichneten, farblich markierten Ständen, Fluchtwegen, Tischen, Toiletten etc.
  • Grundriss der Schankfläche

 

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32105 Bad Salz­uflen

ÖFFNUNGSZEITEN

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Do 14:00 - 17:30 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

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