Ver­an­stal­tun­gen - Er­laub­nis­se für über­mä­ßi­ge Stra­ßen­be­nut­zung (StVO)

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis (§ 29 StVO). Insbesondere handelt es sich dabei um:

  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz,
  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Radtouren mit mehr als 100 Teilnehmern, Volkswanderungen mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig),
  • Umzüge.
  • Straßenfeste / Großveranstaltungen

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.

Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden; u.a. muss der Veranstalter die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.


Verfahrensablauf:
Eine Erlaubnis kann nach schriftlichem Antrag erteilt werden. Für das Verfahren wurden vom Bundesverkehrsministerium entsprechende Formblätter herausgegeben, die in der Regel auch bei den Straßenverkehrsbehörden erhältlich sind. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden.

Anträge (PDF-Download)

Pläne Bad Salzuflen (PDF-Download)

Pläne Schötmar (PDF-Download)

 

GEBÜHREN
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro). Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

UNTERLAGEN

  • schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan, Veranstaltungsablauf etc.
  • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  • Streckenplan / Lageplan
  • Versicherungsnachweise
  • Haftungserklärung des Veranstalters
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

BEARBEITUNGSZEIT
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 6 bis 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen; bei großen und vor allem auch gebietsübergreifenden Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger (erweitertes Anhörverfahren erforderlich).

RECHTLICHE GRUNDLAGE

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz bzw. § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NW)

Fach­dienst Ord­nungs­we­sen, un­te­re Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de

ANSCHRIFT

Rathaus
Rudolph-Brandes-Allee 19
32105 Bad Salz­uflen

ÖFFNUNGSZEITEN

Mo - Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do14:00 - 17:30 Uhr
Fr 8:00 - 12:00 Uhr

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