Unterhaltsvorschuss beantragen

Details

Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Kinder, die bei einem Elternteil leben und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die:

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend ist, und

  • keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt oder Waisenbezüge erhalten.

Besonderheiten für Kinder ab 12 Jahren:
Kinder ab dem 12. Lebensjahr können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen.

  • Durch den Unterhaltsvorschuss wird die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden.

  • Der alleinerziehende Elternteil verfügt über ein Einkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Weitere Details zu den Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.

Kosten

Die Dienstleistung ist für die antragsstellende Person kostenfrei. Der Unterhaltspflichtige hat den ausgezahlten Unterhaltsvorschuss an die Stadt Bad Salzuflen bzw. das Landesamt für Finanzen NRW (LaFin) zurückzuzahlen.

Hinweise

Unterhaltsvorschussleistungen müssen schriftlich mit dem entsprechenden Antragsformular beantragt werden. Ergänzende Angaben zum anderen Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sind zwingend erforderlich.

Kinder aus Nicht-EU-Ländern können Leistungen erhalten, wenn sie über eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis verfügen. EU- und EWR-Staatsangehörige sind davon ausgenommen.

Voraussetzungen

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

  • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,

  • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und

  • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

Für Kinder zwischen dem 12. Und 18. Lebensjahr besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder

  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder

  • falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, Sie als der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügen.

Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.

Die weiteren Leistungsvoraussetzungen sind in dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss zusammengefasst.


Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert (eingetragene Lebenspartnerschaft) sind und eine Beziehung führen.

  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.

  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.

  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Unterlagen

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweise zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen,

  • Personenstandsurkunden des Kindes und des betreuenden Elternteils.

Die genauen Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss oder erfragen diese bei der zuständigen Sachbearbeitung.


Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung hängt von der Mitwirkung des antragstellenden Elternteils ab.

Verfahrensablauf

Unterhaltsvorschuss ist online oder mit dem verlinkten Antrag schriftlich zu beantragen. Zwingend erforderlich sind auch Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

Tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeiträge werden auf diese Beträge angerechnet. Auch ist ggf. Einkommen des Kindes aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen anzurechnen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.

Rechtsgrundlagen

Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Weiterführende Informationen