hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Kommunalwahl 2025.
Hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Integrationsratswahl 2025.
Wichtige Voraussetzungen:
Sollten vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) eine nachrangige Leistung ist.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle. Bei dem Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Beispielsweise beträgt die Vermögensfreigrenze für eine volljährige alleinstehende Person 5000,00 Euro.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist. Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so sind auch Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern als vorrangige Sicherungsmöglichkeit zu prüfen.
keine
Folgende weitere Unterlagen:
Leben weitere Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden!
Speziell werden im Einzelfall benötigt:
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönliche Situation erforderlich sind, muss wegen der Besonderheiten des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen der Sozialverwaltung abgeklärt werden.
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers/der Antragstellerin.