Reisegewerbekarte
Details
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 55 Gewerbeordnung (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkauft oder ankauft, Bestellungen entgegennimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.
Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit dem Fachdienst Tiefbau der Stadt Bad Salzuflen in Verbindung.
Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
- Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
- das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
- das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.
Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.
Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
- den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
- das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)
Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.
Kosten
Verwaltungsgebühren:
- für eine unbefristet gültige Reisegewerbekarte: 130,00 Euro bis 260, 00 Euro je nach Prüfungsaufwand
- für die Änderung (Erweiterung des Warenkreises) einer unbefristet gültigen Reisegewerbekarte : 65,00 Euro bis 100,00 Euro je nach Prüfungsaufwand
- für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 15,00 Euro
ZAHLUNGSART
Die Zahlung der Gebühren ist durch Banküberweisung oder Bareinzahlung nach entsprechender Zahlungsaufforderung möglich.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise
Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Feilbieten von Imbisswaren, Feilbieten von Speiseeis)
Bei Zubereitung von Speisen außerhalb des Verkaufswagens, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme des Raumes erfolgt durch die Lebensmittelüberwachung des Kreises Lippe. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz erforderlich
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden im Gesundheitsamt ausschließlich nach vorheriger Terminanmeldung statt. Online-Terminvergabe für Belehrungen: https://service.kreis-lippe.de/gumax
Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde und dem Gesundheitsamt des Kreises Lippe in Verbindung.
Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach ca. 3 Wochen direkt dem Ordnungsamt zugestellt. Eine Benachrichtigung an den Antragsteller über den Eingang der Unterlagen erfolgt nicht.
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Voraussetzungen
Sie müssen Ihren Wohnsitz in Bad Salzuflen haben.
- Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Unterlagen
Grundsätzlich notwendig sind:
- Schriftlicher Antrag. Das entsprechende Formular erhalten Sie in der Gewerbeabteilung oder online siehe unten.
- gültiger Personalausweis oder gültiger Nationalpass mit Meldebescheinigung
- Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörige: gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0). Zu beantragen bei der Bürgerberatung an Ihrem Wohnsitz.
- Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (Belegart 9). Zu beantragen bei der Ordnungsbehörde, Rathaus, Zimmer 4.34 Herr Osiek (4.Obergeschoss) für den/die Antragsteller/in, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist, ansonsten für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Detmold
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de
- Falls Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte schriftlich:
- An den
- Direktor des Amtsgerichts Hagen
- als Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts Nordrhein-Westfalen
- Hagener Straße 145
- 58099 Hagen
- Versicherungsnachweis bei Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
- Mindesthöhe der Versicherungssummen bei den Tätigkeiten:
- Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, Schießgeschäften, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro
- Bei den Tätigkeiten:
- Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren, Reitbetriebe für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro
- Personaldokument
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
- Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- nach Belegart O.
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- nach Belegart 9.
- Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister
- Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Bearbeitungsdauer
3 Wochen bis max. 3 Monate
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Verfahrensablauf
- Den Antrag für eine Reisegewerbekarte ausfüllen (online oder vor Ort erhältlich).
- Einreichen der Unterlagen beim Gewerbeamt (per Brief, E-Mail oder Fax).
- Nach Prüfung erhalten Sie Ihre Reisegewerbekarte persönlich im Rathaus und den Gebührenbescheid.
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Rechtsgrundlagen
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Falls der Antrag auf eine Reisegewerbekarte abgelehnt wird, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Die genauen Schritte finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage