Pfand­leih­ge­wer­be

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen

Sie möchten gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin tätig werden oder Änderungen in einem bereits laufenden Gewerbe mitteilen? .

Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis ist, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit besitzen und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen können.

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Erlaubnis für das Gewerbe als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Zusätzlich zur Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin hat der Gewerbetreibende der zuständigen Ordnungsbehörde bei Aufnahme der konkreten Tätigkeit des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb nutzt und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie unabhängig davon, ebenfalls die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag nach § 34 GewO (Pfandleihgewerbe) stellen.

Nachdem dem Antragsteller der Erlaubnisbescheid zugestellt wurde, hat dieser das Gewerbe anzumelden. (Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO) – siehe Dienstleistung „Gewerbe anmelden“

Zudem hat der Pfandleiher bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen. (Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung – PfandlV) – Anzeigenvordruck (>siehe unten)

 

GEBÜHREN
Gemäß der Tarifstelle 12.7.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung: Zwischen 100,00 Euro und 1.000,00 Euro für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung.

Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

Die Zahlung der Gebühren ist durch Banküberweisung oder Bareinzahlung nach entsprechender Zahlungsaufforderung möglich.

Zusätzlichen fallen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro an. Über ggf. weitere anfallende Kosten bitten wir Sie, sich im Vorfeld zu informieren

UNTERLAGEN

  • schriftliche Antragstellung mit bereitgestelltem Antragsvordruck oder elektronische Antragstellung
    Sie können den Antrag auf Pfandleiherlaubnis auch elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) stellen: www.service.wirtschaft.nrw/online-antraege
  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde für den/die Antragsteller/in, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist, ansonsten für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde für den/die Antragsteller/in. Sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, sind diese Unterlagen zusätzlich für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter) einzureichen.

    Das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes zu beantragen. Bitte geben Sie an, dass die Unterlagen für eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigt werden:

    Stadt Bad Salzuflen
    Fachdienst Ordnungswesen  
    Herr Ens
    Rudolph-Brandes-Allee 19  
    32105 Bad Salzuflen
    Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34 GewO - Pfandleihererlaubnis

    Es dauert nach der Beantragung ca. 2 - 3 Wochen, bis die Unterlagen bei der Stadt Bad Salzuflen eingehen.
     
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für den/die Antragsteller/in. Sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, sind diese Unterlagen zusätzlich für alle nach  Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter) einzureichen.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
     
  • Bescheinigung der Stadtkasse bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts
    Die Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem zuständigen kommunalen Steueramt bzw. Ihrer zuständigen Stadtkasse an Ihrem Wohnsitz
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der juristischen Person, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Wenn Sie in Bad Salzuflen als wohnhaft gemeldet sind: Amtsgericht Detmold – Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bescheinigung nur über das Internet erhältlich: www.vollstreckungsportal.de

    Falls Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte schriftlich:
    An den
    Direktor des Amtsgerichts Hagen
    als Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    Nordrhein-Westfalen
    Hagener Straße 145
    58099 Hagen
     
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
  • Handels-/Vereinsregisterauszug sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist:
  • Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs
  • Nachweis über die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten

    Es müssen bestimmte Sicherheiten vorhanden sein, um das Geschäft des Pfandleihers zu betreiben, zum Beispiel in Form von Guthaben oder Bankbürgschaften. Dabei muss nachgewiesen werden, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Geschäftsbetriebes die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

    Die Räume, in denen Sie die Pfandleihe betreiben wollen, müssen von einem parallel geführten Handelsgeschäft klar abgegrenzt sein. Die Räumlichkeiten müssen zur sicheren Aufbewahrung der Pfänder geeignet sein.

    Abschluss einer Versicherung mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.

    Diese Versicherungsabschlusspolice(n) sowie den Nachweis der Errichtung und Abnahme einer Alarmanlage und Videoüberwachungsanlage müssen bei Antragstellung mit beigefügt werden.

    Bei Kraftfahrzeugpfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellfläche der Fahrzeuge geklärt werden. Hierzu setzen Sie sich bitte vor Antragstellung mit der Bauordnungsbehörde, sowie der Umweltbehörde der Stadt Bad Salzuflen in Verbindung.
     
  • Unterlagen des Objektes
    Grundrisszeichnung beziehungsweise Lageplan aller Betriebsräume (farblich gekennzeichnet)
  • baurechtliche Nutzungsberechtigung
    Baugenehmigung für die Betriebsräume zur Nutzung für das Pfandleihgewerbe.
    Bitte informieren Sie sich vor Antragsstellung über die baurechtlichen Voraussetzungen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Bad Salzuflen

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Anzeige nach Pfandleiherverordnung zu Gewerberäumen
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Antrag auf Erlaubnis Pfandleihgewerbe
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Fach­dienst Ord­nungs­we­sen, Ab­tei­lung Ord­nungs- und Ge­wer­be­an­ge­le­gen­hei­ten

ANSCHRIFT

Rathaus
Rudolph-Brandes-Allee 19
32105 Bad Salz­uflen

ÖFFNUNGSZEITEN

Mo - Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:30 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

IHR ANSPRECHPARTNER

NAME
Herr Tanju Ens
ETAGE / ZIMMER
6. OG, Zi 6.9
TELEFON
+49 5222 952-307
FAX
+49 5222 952-88307
EMAIL
gewerbe@bad-salzuflen.de

der Eingang des Rathauses wird übergangsweise umbaubedingt verlegt. Der Zutritt ist aktuell nur über die Rudolph-Brandes-Allee möglich. Durch den verlegten Zugang wird Bürgerinnen und Bürgern mit Geheinschränkungen empfohlen, in Begleitung einer Hilfperson zu erscheinen und genügend Zeit für die Anreise einzuplanen.

Wir bitten um Ihr Verständnis und halten Sie über die Entwicklungen und Änderungen auf dem Laufenden.