Eheurkunde beantragen

Details

Die Eheurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Eheschließung beurkundet hat.

Sie können die Eheurkunde in folgenden Formaten erhalten:

  • DIN A4

  • DIN A5

  • Internationale Eheurkunde (mehrsprachig)

  • Beglaubigte/r Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisteil

Kosten

  • 10,00 Euro für die erste Urkunde

  • 5,00 Euro für jede weitere Urkunde mit gleichem Bearbeitungsgang

  • Gebührenfrei für Urkunden für Rentenzwecke

Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Hinweise

Sie haben die Möglichkeit die Urkunde(n) digital oder per Post zu beantragen. Bitte fügen Sie dem Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen ab 16 Jahren:

  • Ehegatte oder Ehegattin, auf die sich die Eheurkunde bezieht,

  • Eltern,

  • direkte Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Personen in gerader Linie,

  • andere Personen (z. B. Tanten oder Onkel) können eine Urkunde nur bei glaubhaftem Nachweis eines rechtlichen Interesses beantragen (z. B. Schreiben des Nachlassgerichts).

Unterlagen

Für die Beantragung benötigen Sie:

  • Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Bei Beantragung oder Abholung durch eine*n Vertreter*in:

  • Schriftliche Vollmacht der berechtigten Person

  • Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) der berechtigten Person

  • Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) des Vertreters/ der Vertreterin

Für andere Personen oder Institutionen:

  • Einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses (z. B. Schreiben vom Nachlassgericht, Grundbucheintrag etc.)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt 1–2 Wochen.

Verfahrensablauf

  1. Beantragen Sie die Urkunde(n) mit den erforderlichen Nachweisen digital oder per Post.

  2. Nach Bearbeitung meldet sich eine*r der Mitarbeiter*innen bei Ihnen zur Vereinbarung eines Abholtermins oder Sie erhalten die gewünschte(n) Urkunde(n) samt Rechnung per Post.

Rechtsgrundlagen

Die Ausstellung von Personenstandsurkunden richtet sich nach den §§ 62 ff. des Personenstandsgesetzes (PStG).