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Die Teilung eines bebauten Grundstücks benötigt für ihre Wirksamkeit eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
Die Teilung eines unbebauten Grundstücks benötigt diese Genehmigung nicht.
Um ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung. Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Sie errechnet sich je neu gebildetem Grundstück nach der Formel:
1,5 : 1000 x Grundstücksgröße in qm x Bodenrichtwert
50 Euro mindestens bis 500 Euro höchstens
Sofern es keiner Teilungsgenehmigung bedarf, können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde das Ausstellen eines sog. Negativ-Zeugnisses beantragen. Damit bestätigt Ihnen die Behörde, dass Ihre geplante Teilung keiner Genehmigung bedarf bzw. als genehmigt gilt. Für das Ausstellen des Negativ-Zeugnisses wird eine Gebühr von EUR 50 erhoben.
Die Genehmigung der Teilung ist nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücke, deren Bebauung genehmigt ist oder die aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden dürfen, erforderlich.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften BauO NRW 2018, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Antrag (schriftlich im übrigen aber formlos) und die folgenden Anlagen in jeweils 2-facher Ausfertigung für das zu teilende Grundstück:
Amtlicher Lageplan (erstellt und beurkundet vom Katasteramt oder öffentlich-bestelltem Vermessungsingenieur) mit den
Bauzeichnung der baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
Die Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Maximal 3 Monate
Die Bauaufsichtsbehörde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Teilungsantrages entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängern.
Ein Monat nach Eingang Ihres Antrags; diese Frist kann von der Behörde jedoch mit Zwischenbescheid um maximal zwei weitere Monate verlängert werden.Schicken Sie Ihren Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde. Wird eine Teilungsgenehmigung erteilt oder ein Negativzeugnis ausgestellt, erhalten sie diese sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)