Ge­wer­be an­mel­den

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht. Gewerbeanmeldungen sind deshalb zwingend vorgeschrieben. Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige und auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt. Ausnahmen stellen die sogenannten freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Arzt, Architekt, Steuerberater), die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar.

Die Ausübung sogenannter Erlaubnispflichtiger Gewerbe bedarf neben der Anmeldung nach § 14 Gewerbeordnung zusätzlich einer Erlaubnis z.B. des Ordnungsamtes, des Gesundheitsamtes, des Straßenverkehrsamtes, der Handwerkskammer oder anderer Stellen. Unter die Erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen u.a. der Betrieb von Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer, Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen, Apotheken.

Die Gewerbemeldung kann schriftlich per Fax, Post oder Online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW erfolgen. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an
- das zuständige Finanzamt
- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
- die jeweilige Berufsgenossenschaft
- das staatliche Amt für Arbeitsschutz.

Hinweis:
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen wie z.B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion etc. reichen nicht aus.

Wie kann ich ein Kleingewerbe anmelden?

Ob Ihr Gewerbe ein Kleingewerbe sein soll oder nicht, ist bei der Gewerbeanmeldung unerheblich: Der Anmeldeprozess ist derselbe. Sie können lediglich zwischen Haupterwerb und Nebenerwerb wählen.

Ein Nebenerwerb liegt dann vor, wenn eine Selbständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als überwiegende Tätigkeiten gelten unter anderem die Erwerbstätigkeit im Beschäftigten- oder Angestelltenverhältnis und die Tätigkeit als Student/in oder als Hausfrau/-mann.

In Anlehnung an § 138 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosigkeit) gilt eine Tätigkeit dann als Nebenerwerb, wenn in der Regel max. 15 pro Woche oder circa 750 Stunden pro Jahr dafür verwendet wird.

Was ist eine Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung wird umgangssprachlich häufig mit dem Kleingewerbe (s.o.) vermischt. Jedoch handelt es sich hierbei um einen Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Für Kleinunternehmer gelten einige Vereinfachungen. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (z.B. Umsatzgrenzen) finden Sie auf den Seiten des Existenzgründungsportals des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.existenzgruender.de.

Wie können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen? Im Rahmen der Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt haben Sie im Nachgang zu Ihrer Gewerbeanmeldung die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Weitere Informationen dazu und Steuertipps für Existenzgründer*innen finden Sie hier.

Wer muss bei Personengesellschaften eine Gewerbeanzeige erstatten?

Bei einer GbR muss jeder geschäftsführende Gesellschafter bzw. jede geschäftsführende Gesellschafterin eine Gewerbeanzeige erstatten. Im Antragsassistenten sind unter dem Reiter „Inhaber/Vertreter“ alle weiteren Gesellschafter*innen namentlich zu benennen. Ebenso muss bei einer GmbH & Co. KG jeder persönlich haftende Gesellschafter bzw. jede persönlich haftende Gesellschafterin (auch eine juristische Person) eine Gewerbeanzeige erstatten. Für die Kommanditisten gilt das nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

Wo trage ich den Namen meines Gewerbes ein?

Sofern Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, tragen Sie auf der Gewerbeanmeldung unter der Feld 1 den Namen des Unternehmens, sowie unter Feld 2 den Ort des Registergerichts und HRA/HRB Nummer ein - z.B. Feld 1: Muster GmbH - Feld 2: Lemgo, HRB 00000

Einige Betriebe sind zwar nicht im Handelsregister eingetragen, haben aber trotzdem einen nicht eingetragenen Namen als Geschäftsbezeichnung ("Fantasiename"). Diesen können Sie auf der Gewerbeanmeldung  unter dem Feld 3 eintragen (z.B. Gaststätte zum grünen Baum, Frisör Haargenau). Bitte beachten Sie bei der Namensgebung die geltenden rechtlichen Bestimmungen: www.existenzgruender.de

Was muss ich bei einem Handwerksberuf beachten?

Wenn Sie einen Handwerksberuf ausüben wollen, dann berechtigt die Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung allein nicht zur Ausübung des Handwerksberufes. Die Berechtigung zur Ausübung erlangen Sie erst mit der Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer in NRW: www.handwerkskammer.de

Das Mitgliederverzeichnis der Kammer umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:

  • Das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke („Handwerksrolle“): Anlage A der Handwerksordnung (HwO)
  • Das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke: Anlage B1 der HwO
  • Das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe: Anlage B2 der HwO

Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird. Welche Berufe in Deutschland zulassungspflichtig sind, können Sie der Anlage A der Handwerksordnung

In den Berufen der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der HwO) erfolgt die Eintragung ohne Qualifikationsnachweis (Meisterbrief). Die Handwerkskammer führt dazu ein Verzeichnis, in das die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden. Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle finden Sie hier.

Die Eintragung in der Handwerksrolle können Sie elektronisch über das Wirtschafts.Service.Portal.NRW beantragen: www.service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Was ist der Unterschied zwischen Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständiger Zweigstelle?

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Betrieb eines stehenden Gewerbes dar und befindet sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens. Man spricht auch dann von einer Hauptniederlassung, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen betrieben werden. Sie kann auch in der Wohnung des Gewerbebetreibenden liegen.

Bei einer Zweigniederlassung besteht ein Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung. Außerdem ist der Leiter dieses Betriebs befugt, Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen. Für jede Zweigniederlassung ist eine eigene Anzeige bei der Behörde zu erstatten, die für die Zweigniederlassung örtlich zuständig ist.

Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager). Eine unselbstständige Zweigstelle ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Für jede unselbstständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der Behörde zu erstatten, die für die unselbstständige Zweigstelle örtlich zuständig ist.

GEBÜHREN

  • Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 Euro
  • Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 Euro
  • Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13 Euro
  • Ausstellung einer Zweitschrift: 15 Euro
     

ZAHLUNGSART

  • schriftlich per Fax oder Post: Bestätigung der Gewerbemeldung wird postalisch mit einem Gebührenbescheid zugesandt
  • Online über das Wirtschafts.Service.Portal.NRW: elektronische Bezahlfunktion (ePayBL) über das Portal

UNTERLAGEN
Grundsätzlich notwendig sind:

  • ausgefüllter Vordruck zur Gewerbe-Anmeldung,
    Hinweis: Die Gewerbe-Anmeldung können Sie am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.

bei schriftlicher Gewerbe-Anmeldung per Fax oder Post:

  • die geforderten Unterlagen in Kopie

bei Gewerbe-Anmeldung online über das Wirtschaftsservice-Portal.NRW:

  • Unterlagen als gescannte PDF-Dokumente über das Portal.

Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:

  • gültiger Personalausweis oder Nationalpass mit aktueller Meldebescheinigung

Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:

  • die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (Erwerbstätigkeit muss gestattet sein)

Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften oder Vereinen:

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis(e) oder Nationalpass mit aktueller Meldebescheinigung
  • unbeglaubigter Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes, bei einer GmbH & Co. KG zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH

Bei Firmen in Gründung:

  • ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag sowie Nachweis der Übermittlung und Anmeldung der Firma beim Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister

Bei ausländischen juristischen Personen:

  • Angaben der geschäftsführenden Person(en), ausgewiesen durch Personalausweis(e) oder Nationalpass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates sowie eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache (z.B. durch eine Apostille, eine international anerkannte Beglaubigungsform)

Bei Handwerksbetrieben:

Handwerkskarte oder Nachweis über die Eintragung im

  • Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke („Handwerksrolle“): Anlage A der Handwerksordnung (HwO)
  • Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke: Anlage B1 der HwO
  • Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe: Anlage B2 der HwO

durch die Handwerkskammer.
Die Eintragung in der Handwerksrolle können Sie elektronisch über das Wirtschafts.Service.Portal.NRW beantragen: https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:

  • Kopie der Erlaubnis (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, für Versteigerer, für Pfandleiher, für die Schaustellung von Personen, für den Betrieb von Spielhallen in Bad Salzuflen - Erlaubnis durch das Ordnungsamt der Stadt Bad Salzuflen | Bewachungsgewerbe, Makler durch den Kreis Lippe - Fachgebiet Ordnung)
  • Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (z. B. für gewerblichen Güterkraftverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen)
  • Erlaubnis des Gesundheitsamtes (z. B. für Apotheken, Privatkrankenanstalten)
  • Erlaubnisse durch weitere Behörden/Institutionen (z.B. Bezirksregierung, Industrie- und Handelskammer)

Bei überwachungsbedürftigem Gewerbe:

bei Anmeldung der Tätigkeiten An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

ist ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde vorzulegen.

BESONDERHEITEN
Gewerbeanmeldung und baurechtliche Zulässigkeit der Betriebsstätte
Vor einer Gewerbeanmeldung sind Sie verpflichtet, auch die baurechtliche Zulässigkeit nach dem Bauordnungs- sowie dem Planungsrecht zu prüfen. Das Planungsrecht regelt, auf welchen Grundstücken gewerbliche Nutzungen erlaubt sind. Im Bauordnungsrecht sind unter anderem der Brandschutz und die Eignung von Räumen als Arbeits- und Aufenthaltsraum geregelt. Für Beratungen sowie weiteren Informationen zu diesen rechtlichen Bestimmungen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Bauordnungsbehörde der Stadt Bad Salzuflen als Ansprechpartner zur Verfügung.

BEARBEITUNGSZEIT
innerhalb von 3 Tagen bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufgabe einer Gewerbemeldung

RECHTLICHE GRUNDLAGE
Gewerbeordnung

Links

Down­load

Datenschutzrechtliche Hinweise
als PDF

Formular Gewerbe anmelden
als PDF

Fach­dienst Ord­nungs­we­sen, Ab­tei­lung Ord­nungs- und Ge­wer­be­an­ge­le­gen­hei­ten

ANSCHRIFT

Rathaus
Rudolph-Brandes-Allee 19
32105 Bad Salz­uflen

ÖFFNUNGSZEITEN

Mo - Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:30 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

IHR ANSPRECHPARTNER

NAME
Herr Joachim Osiek
ETAGE / ZIMMER
6. OG, Zi 6.9
TELEFON
+49 5222 952-313
FAX
+49 05222 952-88313
EMAIL
gewerbe@bad-salzuflen.de