Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben

Details

Personen, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister übereinstimmt, können diesen ändern lassen. Gleichzeitig können neue Vornamen bestimmt werden, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Vorher muss die Erklärung beim Standesamt angemeldet werden.

Erklärungsmöglichkeiten können sein:

  • Geschlechtsänderung von männlich auf weiblich, divers oder Streichung der Geschlechtsangabe

  • Geschlechtsänderung von weiblich auf männlich, divers oder Streichung der Geschlechtsangabe

  • Geschlechtsänderung von divers auf weiblich, männlich oder Streichung der Geschlechtsangabe

  • Geschlechtsänderung von keiner Angabe auf weiblich, männlich oder divers

Kosten

Die Beurkundung der Erklärung kostet 30 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Hinweise

Fristen

Die Erklärung kann frühestens 3 Monate nach der Anmeldung abgegeben werden. Wird keine Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung abgegeben, verfällt die Anmeldung.

Voraussetzungen

Die Anmeldung der Erklärung ist erfolgt und mindestens 3 Monate, aber nicht länger als 6 Monate her.

Unterlagen

Die zur Abgabe der Erklärung erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der erklärenden Person. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.

Für die Abgabe der Erklärung benötigen Sie in jedem Fall:

  • Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass),

  • Geburtsurkunde sowie

  • die erfolgte Anmeldung der Erklärung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit nach der Einreichung Ihrer Dokumente beträgt in der Regel 1-2 Wochen.

Verfahrensablauf

  1. Kontaktieren Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital.

  2. Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Abgabe der Erklärung erforderlich sind.

  3. Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.

  4. Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen.

  5. Ein*e der Mitarbeiter*innen meldet sich zur Terminvereinbarung bei Ihnen.

  6. Ein*e der Mitarbeiter*innen beurkundet in Ihrer Anwesenheit die Erklärung.

  7. Sind Sie in Bad Salzuflen geboren, wird das Geschlecht und die Vornamen im Personenstandseintrag geändert und Sie erhalten im Anschluss eine neue Geburtsurkunde.

    • Sind Sie woanders in Deutschland geboren, wird die Erklärung an das zuständige Standesamt geschickt. Eine neue Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung über die Änderung erhalten Sie von dem Standesamt, bei dem die Änderung eingetragen wird.

Rechtsgrundlagen

Die Beurkundung der Erklärung zum Ge­schlecht­s­ein­trag und zu den Vor­na­men nach dem Selbst­be­stim­mungs­ge­setz (SBGG) richtet sich nach § 2 SBGG. Die wirksame Entgegennahme ist in § 45b Personenstandsgesetz (PStG) geregelt.

Weiterführende Informationen

Die Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Wirksam wird die Erklärung bei dem Standesamt des Geburtsortes in Deutschland. Existiert kein deutscher Personenstandseintrag, wird die Erklärung bei dem Standesamt wirksam, welches das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der erklärenden Person führt. Existiert auch kein Eintrag in einem deutschen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, so wird die Erklärung bei dem Standesamt wirksam, wo die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die wirksame Entgegennahme zuständig.