Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Details

Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt, dass keine rechtlichen Hindernisse einer Eheschließung entgegenstehen. Es wird benötigt, wenn ein*e deutsche*r Staatsangehörige*r eine Ehe im Ausland eingehen möchte. Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt des Haupt- oder letzten Wohnsitzes des/der deutschen Verlobten in Deutschland.

Die erforderlichen Unterlagen sind individuell und richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Brautpaares. Unsere Mitarbeiter*innen stehen Ihnen gerne beratend zur Seite – digital, telefonisch oder im Rahmen einer persönlichen Terminvereinbarung.

Wenn Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle Ihrer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht. 
Mit dem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. 
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Kosten

  • 40,00 Euro: Wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

  • 66,00 Euro: Wenn einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit hat.

Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Die Höhe der Gebühren variiert je nach Gebührenordnung

Hinweise

  • Das Ehefähigkeitszeugnis wird in internationaler Form ausgestellt.

  • Nicht immer ist ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland erforderlich. Ob ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigt wird, erfragen Sie beim Standesamt der Eheschließung.

Fristen

Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab Ausstellungsdatum 6 Monate gültig.

Voraussetzungen

  • Deutsche Staatsangehörigkeit eines Verlobten

  • Aktueller Wohnsitz oder letzter Wohnsitz des/der deutschen Verlobten in Bad Salzuflen

  • Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
  • Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
     

Unterlagen

Die für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Brautpaares. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch, digital oder persönlich kontaktieren. Bevorzugen Sie eine persönliche Beratung, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Für die Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigen Sie in jedem Fall:

  • Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

  • Bei Geburtsort im Inland: eine aktuelle beglaubigte/r Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil

  • Bei einer Vorehe im Inland: eine aktuelle beglaubigte/r Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisteil

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit ab Abgabe der Unterlagen 2-3 Wochen.

Vom Einzelfall abhängig.

Verfahrensablauf

  1. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen

    • Digital oder schriftlich

  2. Kontaktaufnahme mit dem Standesamt des Wohnsitzes eines deutschen Verlobten

    • Telefonisch, digital oder persönlich

  3. Beratung über die erforderlichen Unterlagen durch ein*e der Mitarbeiter*innen des (letzten) Wohnsitzstandesamtes

    • Telefonisch, digital oder persönlich in einem Beratungstermin

  4. Beschaffung der Unterlagen durch die Verlobten

  5. Abgabe der Unterlagen im Original

    • Persönlich, Einwurf Briefkasten oder per Post

  6. Prüfung der Unterlagen durch das Standesamt

    • Bearbeitungszeit: ca. 2 Wochen

  7. Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

Rechtsgrundlagen

Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach § 39 des Personenstandsgesetzes (PStG), nach der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) sowie nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV).

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 49 Personenstandsgesetz (PStG).