Bau­ge­neh­mi­gung

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen

Eine Baugenehmigung wird zum Beispiel benötigt für die Errichtung, die Änderung (z.B. Umbau) und die Nutzungsänderung (z.B. Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung).

GEBÜHREN
50,00 Euro mindestens.

In der Regel beträgt die Baugenehmigungsgebühr je nach Art des Bauvorhaben etwa 6 v.T. bis 13 v.T. der Rohbausumme. Diese ergibt sich aus dem Brutto-Rauminhalt des Vorhabens und den landesdurchschnittlichen Rohbaukosten. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen usw. werden gesondert berechnet.

Die Grundlage der Gebühr ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

UNTERLAGEN
Ein vollständiger Bauantrag ist die wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren. Der Bauantrag muss schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (= Bauvorlagen) eingereicht werden. Je nach Genehmigungsverfahren und Vorhaben werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Beachten Sie dabei, dass ein Bauauftrag u.U. zurückgewiesen werden kann, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind.

Art und Umfang der einem Bauantrag beizufügenden Unterlagen (Bauvorlagen) sind abhängig von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und dem zum Tragen kommenden Genehmigungsverfahren. Nähere Regelungen trifft dazu die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) => siehe Link.
In nahezu allen Fällen ist es vorgeschrieben, einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Antragsformulare als PDF-Dateien:

BESONDERHEITEN
Die Errichtung, die Änderung (Umbau) und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (wie Gebäude, Stellplätze für Kfz., Erdaufschüttungen u.Ä.) sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (z.B. Werbeanlagen als Wandbemalung) bedürfen in aller Regel der Baugenehmigung.

Bestimmte, meist kleinere und einfachere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung. Abschließend sind diese genehmigungsfreien Vorhaben in § 62 BauO NRW aufgeführt.
=> siehe Link.
Obwohl eine Baugenehmigung für diese Vorhaben nicht erforderlich ist, müssen sie gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Regelungen über Grenzabstände, Brandschutzvorschriften usw.) entsprechen.

Baugenehmigungen - Einfaches Genehmigungsverfahren.

Mit Ausnahme bestimmter großer Sonderbauvorhaben (siehe unten) kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Tragen.

Mehr Infos zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren => siehe Link § 68 BauO NRW.

Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt nicht für Sonderbauten (wie etwa Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche, usw.) Abschließende Aufzählung sog. "großer Sonderbauvorhaben" => siehe Link § 50 Abs. 2 BauO NRW.

Freistellungsverfahren
Dieses Verfahren ist im Wesentlichen für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen vorgesehen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den dortigen Festsetzungen entsprechen => siehe Link § 63 BauO NRW.

Beseitigung (Abbruch) von Anlagen
Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 => siehe Link § 2 Abs. 2 BauO NRW und sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden => siehe Link § 62 Abs. 3 BauO NRW.

BEARBEITUNGSZEIT
Im einfachen Genehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde über einen vollständigen, prüffähigen Bauantrag im Regelfall innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden => siehe Link § 64 BauO NRW.
Im Freistellungsverfahren hat die Gemeinde einen Monat Zeit ggf. gegenüber der Bauherrschaft zu erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt dies die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden => siehe Link § 63 BauO NRW

RECHTLICHE GRUNDLAGE
Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung (BauO NRW) => siehe Link Bauordung NRW

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