Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung

Details

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, beispielsweise:

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2), z. B. Befahren einer Fußgängerzone
  • von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4)
  • vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3)
  • von der Vorschrift, Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
  • von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)
  • von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4)
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)
  • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1)
  • von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a)

Wobei immer Einzelfallprüfungen vom Sachbearbeiter vorgenommen werden müssen. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, ist diese immer zeitlich befristet ausgestellt.

Kosten

Ab 20,00 Euro.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach Tarif-Nr. geregelt.

Unterlagen

schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder / und Dringlichkeitsnachweise

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 -14 Tage je nach Aufwand

Rechtsgrundlagen

Unter anderem: Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse, Straßen und Wegerecht