Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung ei­nes Bei­tra­ges für den An­schluss an die öf­fent­li­che Ab­was­ser­an­la­ge - Ka­nal­an­schluss­bei­trags­sat­zung

vom 11.12.2014

§ 1 Kanalanschlussbeitrag
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 3 Beitragsmaßstab
§ 4 Beitragssatz
§ 5 Entstehen der Beitragspflicht
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Fälligkeit der Beitragsschuld
§ 8 Auskunftspflichten
§ 9 Billigkeits- und Härtefallregelung
§ 10 Zwangsmittel
§ 11 Rechtsmittel
§ 12 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994, jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage der Stadt Bad Salzuflen, in der Fassung vom 29.09.2010, hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Kanalanschlussbeitrag

  1. Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
  2. Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, der Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
  3. Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht

  1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können und für die ein Anschlussrecht nach der städtischen Entwässerungssatzung besteht, wenn für sie
    a) eine bauliche, gewerbliche oder sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzung durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch festgesetzt ist und sie auch entsprechend genutzt werden dürfen,
    b) eine bauliche, gewerbliche oder sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB), die Grundstücke aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und entsprechend genutzt werden oder werden dürfen.
  2. Wird ein Grundstück (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB) an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
  3. Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
  4. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme einer angrenzenden Grundstücksfläche, für welche ein Beitrag bisher nicht erhoben worden ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag für die hinzugekommene Grundstücksfläche gemäß den Regelungen in § 3 nachzuzahlen.

 § 3
Beitragsmaßstab


A

  1. Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Größe der Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung/Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
  2. Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
    a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch die tatsächliche Grundstücksfläche,
    b) wenn ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch nicht bestehen, d. h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB):
    die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der
    Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche, die gewerbliche oder die sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

B

  1. Entsprechend der Ausnutzung/Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
    a) bei eingeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit: 1,00
    b) bei zweigeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit: 1,25
    c) bei dreigeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit: 1,50
    d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit: 1,75
    e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit: 2,00
  2. Als zulässige Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan oder eine Satzung nur die Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden.
    Setzt ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch nur die Höhe der baulichen Anlage fest, so gilt als Geschosszahl in Wohn- und Mischgebieten die Höhe geteilt durch 2,8, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden.
  3. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl gemäß Abs. 2 zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
  4. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder vorhanden sind, gelten als eingeschossig bebaubare/bebaute Grundstücke.
  5. Grundstücke, die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als eingeschossig bebaubare Grundstücke berücksichtigt.
  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Baugesetzbuch erreicht hat.
  7. Grundstücke, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaut oder bebaubar sind, wie z.B. Sportplätze, Freibäder und Friedhöfe, werden nur mit 50 % der Grundstücksfläche angesetzt.
  8. In unbeplanten Gebieten, im Außenbereich und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch eine Geschosszahl, eine Grundflächen- oder Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, sind
    a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
    b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
  9. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je volle 2,80 m Höhe des Bauwerkes in Wohn- und Mischgebieten und je volle 3,50 m Höhe des Bauwerkes in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten als ein Vollgeschoss angerechnet.

C

  1. Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegen, sowie für Grundstücke in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten, die aufgrund der vorhandenen Bebauung oder der sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet anzusehen sind, werden die Nutzungsfaktoren nach B Abs. 1 um je 0,50 erhöht. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Grundstücke in Sondergebieten, die als Kurgebiet ausgewiesen sind; sie gelten als allgemeines Wohngebiet.
  2. Für Grundstücke, die nicht unter die Regelung des Abs. 1 fallen, sind die Nutzungsfaktoren nach B Abs. 1 um 0,30 zu erhöhen, wenn diese Grundstücke ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs- oder freiberufliche und soziale Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke ungenutzt sind, jedoch eine entsprechende Nutzung (Mischgebiet) durch Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist oder außerhalb eines Plan- oder Satzungsgebietes auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhanden ist.

 § 4
Beitragssatz

  1. Der Anschlussbeitrag beträgt 7,50 Euro je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
  2. Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.
    Dieser beträgt:
    a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser                     70% des Beitrags
    b)     bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser:       30% des Beitrags
    c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser (NSW):          70% des Teilanschlussbeitrags NSW
  3. Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.

§ 5
Entstehen der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
  2. Für Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
  3. In den Fällen des § 2 Abs. 4 S. 2 entsteht die Beitragspflicht mit der Vereinigung der Grundstücksflächen.

§ 6
Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  2. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner. Teileigentümer sind nur entsprechend ihrem Teileigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 7
Fälligkeit der Beitragsschuld

  1. Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
  2. Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

§ 8
Auskunftspflichten

  1. Die Beitragspflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Bad Salzuflen das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
  2. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitragspflichtigen schätzen lassen.

§ 9
Billigkeits- und Härtefallregelung

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 10
Zwangsmittel

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

§ 11
Rechtsmittel

Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 26. Juni 1998, zuletzt geändert am 31.10.2006, außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe,  29.12.2014, Teil 1, S. 1188-1190