Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Hun­de­steu­er­sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen

vom 12.09.2005

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
§ 3 Steuerbefreiung
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom  7. September 2005 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

  1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
  2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Bürgerberatung der Stadt Bad Salzuflen gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
    a)     nur ein Hund gehalten wird 68,00 Euro
    b)     zwei Hunde gehalten werden 80,00 Euro je Hund
    c)     drei oder mehr Hunde gehalten werden 92,00 Euro je Hund
    d)     ein gefährlicher Hund gehalten wird 648,00 Euro je Hund
    e)     zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 810,00 Euro je Hund
    Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
  2. Gefährliche Hunde (gem. § 3, Abs. (2) und gem. § 10, Abs. (1) Landeshundegesetz –LHundG NRW) im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
    a)     die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als  Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
    b)     die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
    c)     die in gefahrbedrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
    d)     die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
    Gefährliche Hunde sind im Sinne dieser Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen
    1.     Pitbull Terrier
    2.     American Staffordshire Terrier
    3.     Staffordshire Bullterrier
    4.     Bullterrier
    5.     Alano
    6.     American Bulldog
    7.     Bullmastiff
    8.     Mastiff
    9.     Mastino Espanol
    10.   Mastino Napoletano
    11.   Fila Brasileiro
    12.   Dogo Argentino
    13.   Rottweiler
    14.   Tosa Inu
    sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

§ 3
Steuerbefreiung

  1. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bad Salzuflen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
  2. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  3. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die von ihren Haltern nachweislich aus einem Tierheim mit Sitz in der Stadt Bad Salzuflen erworben wurden.  Die Steuerbefreiung geht ab dem 1. des Monats nach der Übernahme des Hundes und gilt für die Dauer eines Jahres.

§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts-, Rettungs- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehen Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
    Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
    Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach dem Absatz 1 nicht gewährt.
  2. Ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 Abs. 2 kann auf Antrag ab dem 1. auf die Antragstellung folgenden Monats von der erhöhten Steuer befreit werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für eine öffentliche Sicherheit durch seinen Hund nicht zu befürchten ist.  Der Nachweis muss durch eine vor einem Kreisveterinär erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung erbracht werden.  Die Befreiung von der erhöhten Steuer kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 5
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
  2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Bad Salzuflen zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
  3. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
  4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Bad Salzuflen schriftlich anzuzeigen.

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
  2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
  3. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
  2. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Februar und 15. August mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
  3. Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenden oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer

  1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
  2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Bad Salzuflen abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Bad Salzuflen (Bürgerberatung) zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
  3. Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
  4. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchs. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.     als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.     als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3.     als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.     als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5.     als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6.     als Grundstückseigentümer. Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Stadt Bad Salzuflen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 19.02.1998 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe vom 10.10.2005, S. 685 - 688

Änderungsverlauf

Die Satzung beinhaltet folgende Änderungen:

    1. Änderungssatzung vom 08.07.2010 KrBl. Lippe Nr. 39 vom 26.07.2010, S. 444-445