Sorgeerklärung beurkunden
Details
Sind Sie und der andere Elternteil Ihres Kindes nicht verheiratet, kann die gemeinsame elterliche Sorge durch eine Sorgeerklärung vereinbart werden. Hierfür müssen beide Elternteile persönlich vor dem Jugendamt oder einem Notar erscheinen. Die Vaterschaft muss zuvor anerkannt sein.
Die Sorgeerklärung kann auch schon für ein ungeborenes, jedoch bereits gezeugtes Kind abgegeben werden, wobei die Beurkundung erst ab dem 3. Schwangerschaftsmonat möglich ist. Nach Abgabe wird die gemeinsame Sorge nur durch das Familiengericht geändert. Eine Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
Kosten
Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenfrei. Bei einem Notar fallen Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung an.
Hinweise
Beide Elternteile müssen ausreichend Deutsch sprechen. Bei Bedarf können Sie einen Dolmetscher hinzuziehen, der jedoch nicht mit Ihnen verwandt sein darf.
Eine Trennung der Eltern beeinflusst die gemeinsame Sorge nicht.
Die Beurkundung kann standortunabhängig bei jedem Jugendamt in Deutschland durchgeführt werden.
Fristen
Die Sorgeerklärung kann nur abgegeben werden, solange das Kind minderjährig ist.
Voraussetzungen
Beide Elternteile stimmen der Sorgeerklärung zu.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
Die Vaterschaft wurde bereits anerkannt.
Persönliche Anwesenheit beider Eltern (auch in getrennten Terminen möglich).
Das Kind ist minderjährig.
Geschäftsfähigkeit der Eltern.
Bei Bedarf: Verfügbarkeit eines Dolmetschers, der nicht verwandt ist.
Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit, um die Sorgeerklärung beurkunden zu lassen:
Gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Nachweis der Vaterschaftsanerkennung.
Mutterpass (bei ungeborenem Kind).
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung dauert etwa 45 bis 60 Minuten.
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin beim Jugendamt oder Notar.
Stellen Sie sicher, dass die Vaterschaft anerkannt ist.
Lassen Sie sich die Rechtsfolgen erklären. Die Sorgeerklärung wird vorgelesen und unterschrieben.
Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde.
Rechtsgrundlagen
§ 1626a, § 1626d Abs. 1 BGB
§ 59 SGB VIII
Weiterführende Informationen
Weitere Details erhalten Sie direkt beim Jugendamt.