Sorgeerklärung beurkunden

Details

Sind Sie und der andere Elternteil Ihres Kindes nicht verheiratet, kann die gemeinsame elterliche Sorge durch eine Sorgeerklärung vereinbart werden. Hierfür müssen beide Elternteile persönlich vor dem Jugendamt oder einem Notar erscheinen. Die Vaterschaft muss zuvor anerkannt sein.

Die Sorgeerklärung kann auch schon für ein ungeborenes, jedoch bereits gezeugtes Kind abgegeben werden, wobei die Beurkundung erst ab dem 3. Schwangerschaftsmonat möglich ist. Nach Abgabe wird die gemeinsame Sorge nur durch das Familiengericht geändert. Eine Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.

Hinweise

  • Beide Elternteile müssen ausreichend Deutsch sprechen. Bei Bedarf können Sie einen Dolmetscher hinzuziehen, der jedoch nicht mit Ihnen verwandt sein darf.

  • Eine Trennung der Eltern beeinflusst die gemeinsame Sorge nicht.

  • Die Beurkundung kann standortunabhängig bei jedem Jugendamt in Deutschland durchgeführt werden.

Begriffe im Kontext

gemeinsame Sorge, Sorgeerklärung, geteilte Sorge