Nachbeurkundung eines Sterbefalles im Ausland beantragen
Details
Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland gestorben, kann der Sterbefall auf Antrag ins deutsche Sterberegister eingetragen werden.
Die Beurkundung wird von dem deutschen Standesamt vorgenommen, wo die im Ausland gestorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte die im Ausland gestorbene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt zuständig, wo die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.
Antragsberechtigt sind:
Die Eltern der verstorbenen Person,
die Kinder der verstorbenen Person,
Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner*in der verstorbenen Person,
jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann sowie
die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
Kosten
Die Nachbeurkundung kostet 21,00 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.
- Beurkundung im Sterberegister: 60,00 Euro
- Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 10,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar 5,00 Euro)
Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Hinweise
Es besteht die Möglichkeit die Nachbeurkundung digital oder per Post zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.
Der Antrag kann auch über die deutsche Auslandsvertretung gestellt und so an das Standesamt Bad Salzuflen weitergeleitet werden.
Voraussetzungen
Person, die
im Ausland gestorben ist und
Inhaber*in der deutschen Staatsangehörigkeit war oder
staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war oder
heimatlose*r Ausländer*in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war oder
ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war.
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind:
- die Kinder,
- die Eltern,
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Unterlagen
Die zur Nachbeurkundung des Sterbefalles erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.
Für die Nachbeurkundung benötigen Sie in jedem Fall:
Einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag,
gültiger Identitätsnachweis der verstorbenen Person (Personalausweis oder Reisepass),
Nachweis des Familienstands der verstorbenen Person (z. B. Eheurkunde) sowie
ausländische Sterbeurkunde, ggf. mit Übersetzung einer in Deutschland ansässigen, ermächtigten dolmetschenden Fachkraft.
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
Dokumente der oder des Verstorbenen:
- Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
- Geburtsurkunde
War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig und kann bis zu 1 Jahr dauern.
Verfahrensablauf
Kontaktieren Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital.
Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Nachbeurkundung des Sterbefalles erforderlich sind.
Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und reichen diesen mit allen erforderlichen Dokumenten in originaler oder in beglaubigter Form ein.
Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und beurkundet den Sterbefall.
Ein*e der Mitarbeiter*innen meldet sich nach Fertigstellung für einen Abholtermin bei Ihnen.
Sie kommen zum Standesamt und erhalten die deutsche(n) Sterbeurkunde(n) oder Sie erhalten die gewünschte(n) Urkunde(n) per Post.
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.
Rechtsgrundlagen
Die Nachbeurkundung des Sterbefalles im Ausland erfolgt auf Grundlage des § 36 des Personenstandsgesetzes (PStG).