Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Details

Jugendliche dürfen bei Eintritt in das Berufsleben nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor vom Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber dar­über eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein beim Arzt vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass der Jugendliche unter 18 Jahre alt ist.

Ist der Jugendliche bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren, muss dem Arbeitgeber erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.

Der Untersuchungsberechtigungsschein kann einfach und schnell online beantragt werden – siehe Antragsformulare.

Der Antrag kann auch durch ein Elternteil gestellt werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich. Die Jugendlichen können den die Untersuchung durchführenden Arzt frei wählen.

Wenn doch eine persönliche Vorsprache gewünscht wird, so ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig: Hier Termin buchen!

Hinweise

  • Sinn und Zweck der Untersuchungen ist zu verhindern, dass Jugendliche mit Arbei­ten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden.

  • Der Untersuchungsberechtigungsschein kann nur für Jugendliche unter 18 Jahren ausgestellt werden.

  • Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor Beginn der Beschäftigung beantragt werden.