Sondernutzung

Details

Für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis.
Eine Sondernutzung liegt vor, sobald Straßen oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr genutzt werden.

Folgende Nutzungen sind unter anderem hiervon betroffen:

ERLAUBNISBEDÜRFTIGE SONDERNUTZUNGEN GEWERBLICHER ART
Warenauslagen und gewerbliche Spielgeräte, mobile Werbeträger, freistehende Überdachungen (z.B. Sonnenschirme), Gastronomiemöblierung, Auslage von Bodenbelägen und Podesten, Abgrenzungen mit Begrünungselementen oder ähnliche Abgrenzungselemente, Zäune

ERLAUBNISBEDÜRFTIGE SONDERNUTZUNGEN IM BEREICH TIEFBAU
Aufstellung eines Leitergerüstes, Lagerung von Baumaterialien, Aufstellung von Baumaschinen und Geräten

PLAKATIERUNG
Kleinplakate, großflächige Plakate (sogenannte Wesselmann-Plakate)

Kosten

Die Gebührenhöhe (Mindestgebühr 15,00 Euro) richtet sich nach der Art und Dauer der Sondernutzung.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

In bestimmten Fällen (z.B. bei Gemeinnützigkeit) ist eine Gebührenbefreiung möglich.

Hinweise

Ggf. sind vom Antragsteller weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.

Unterlagen

Angaben zur Person des Antragstellers:

  • Name
  • Anschrift
  • evtl. Telefon

Angaben über die Sondernutzung:

  • Ort der Sondernutzung
  • Art der Sondernutzung
  • zu beanspruchende Fläche
  • Dauer der Sondernutzung
  • evtl. eine Skizze oder Verkehrszeichenplan

Hinweis:
Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es eines Antrages der Person, die eine Sondernutzung ausüben will oder zu deren Gunsten die Erlaubnis erteilt werden soll.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Rechtsgrundlagen

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)