Gewerbe ummelden

Details

Die Verlegung eines Gewerbebetriebes innerhalb von Bad Salzuflen, die Veränderung des Angebotes (der Ware/n oder Tätigkeiten), die Namensänderung z.B. durch Eheschließung/Scheidung sowie Änderungen des Firmennamens ist der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht, deshalb sind Gewerbeummeldungen zwingend vorgeschrieben.

Die Gewerbemeldung kann schriftlich per Fax, Post, E-Mail oder Online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW erfolgen.

Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Bei jeder Gewerbeummeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

- das zuständige Finanzamt

- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer

- die jeweilige Berufsgenossenschaft

- das staatliche Amt für Arbeitsschutz.

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) von den gesetzlichen Vertretern
  • Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
 

Kosten

Verwaltungsgebühren:

  • 26 Euro für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind.
  • 33 Euro für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind.
  • 13 Euro für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen.
  • 15 Euro Ausstellung einer Zweitschrift.

ZAHLUNGSART

  • Die Bestätigung der Gewerbemeldung wird postalisch mit einem Gebührenbescheid zugesandt
  • Online über das Wirtschafts.Service.Portal.NRW: elektronische Bezahlfunktion (ePayBL) über das Portal

Hinweise

Gewerbeummeldung und baurechtliche Zulässigkeit der Betriebsstätte

Vor Aufgabe einer Gewerbeummeldung (Erweiterung der Tätigkeit und/oder Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Stadt Bad Salzuflen) sind Sie verpflichtet, auch die baurechtliche Zulässigkeit nach dem Bauordnungs- sowie dem Planungsrecht zu prüfen. Das Planungsrecht regelt, auf welchen Grundstücken gewerbliche Nutzungen erlaubt sind. Im Bauordnungsrecht sind unter anderem der Brandschutz und die Eignung von Räumen als Arbeits- und Aufenthaltsraum geregelt. Für Beratungen sowie weiteren Informationen zu diesen rechtlichen Bestimmungen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Bauordnungsbehörde der Stadt Bad Salzuflen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Fristen

Die Ummeldung muss umgehend nach Verlegung oder Änderung der Tätigkeit erfolgen.

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

Voraussetzungen

Sie sind bereits in Bad Salzuflen als Gewerbetreibender registriert.

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
  • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

Unterlagen

Grundsätzlich notwendig sind:

  • ausgefüllter Vordruck zur Gewerbe-Ummeldung,
  • Hinweis: Die Gewerbe-Ummeldung können Sie am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.

bei schriftlicher Gewerbe-Anmeldung per Fax oder Post:

  • die geforderten Unterlagen in Kopie

bei Gewerbe-Anmeldung online über das Wirtschaftsservice-Portal.NRW:

  • Unterlagen als gescannte PDF-Dokumente über das Portal.

Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:

  • gültiger Personalausweis oder Nationalpass mit aktueller Meldebescheinigung

Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:

  • die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (Erwerbstätigkeit muss gestattet sein)

Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften oder Vereinen:

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis(e) oder Nationalpass mit aktueller Meldebescheinigung
  • unbeglaubigter Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes, bei einer GmbH & Co. KG zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH

Bei Firmen in Gründung:

  • ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag sowie Nachweis der Übermittlung und Anmeldung der Firma beim Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister

Bei ausländischen juristischen Personen:

  • Angaben der geschäftsführenden Person(en), ausgewiesen durch Personalausweis(e) oder Nationalpass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates sowie eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache (z.B. durch eine Apostille, eine international anerkannte Beglaubigungsform)

Bei Handwerksbetrieben:

Handwerkskarte oder Nachweis über die Eintragung im

  • Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke („Handwerksrolle“): Anlage A der Handwerksordnung (HwO)
  • Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke: Anlage B1 der HwO
  • Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe: Anlage B2 der HwO

durch die Handwerkskammer.

Die Eintragung in der Handwerksrolle können Sie elektronisch über das Wirtschafts.Service.Portal.NRW beantragen: https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:

  • Kopie der Erlaubnis (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, für Versteigerer, für Pfandleiher, für die Schaustellung von Personen, für den Betrieb von Spielhallen in Bad Salzuflen - Erlaubnis durch das Ordnungsamt der Stadt Bad Salzuflen | Bewachungsgewerbe, Makler durch den Kreis Lippe - Fachgebiet Ordnung)
  • Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (z. B. für gewerblichen Güterkraftverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen)
  • Erlaubnis des Gesundheitsamtes (z. B. für Apotheken, Privatkrankenanstalten)
  • Erlaubnisse durch weitere Behörden/Institutionen (z.B. Bezirksregierung, Industrie- und Handelskammer)

Bei überwachungsbedürftigem Gewerbe:

bei Anmeldung der Tätigkeiten An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

ist ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde vorzulegen.

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 1-3 Tagen bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufgabe einer Gewerbemeldung

Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Verfahrensablauf

  1. Das Formular zur Gewerbeummeldung ausfüllen (online oder vor Ort erhältlich).

  2. Einreichen der Unterlagen beim Gewerbeamt (per Brief, E-Mail oder Fax).

  3. Nach Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung über die Ummeldung und den Gebührenbescheid.

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" - (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung

Rechtsbehelf

Falls die Ummeldung abgelehnt wird, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Die genauen Schritte finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung.