Beglaubigung
Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad SalzuflenJede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.
Für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, sind amtliche Beglaubigungen nicht möglich. Hierfür empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden. Es können nur neue Originalurkunden beim registerführenden Standesamt beantragt werden.
Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ist die Meldebehörde zuständig , wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
GEBÜHREN
3,50 Euro je Seite
2,00 Euro je Unterschriftsbeglaubigung
UNTERLAGEN
- Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in durch Personalausweis oder Pass
- Originale der zu beglaubigenden Schriftstücke
- Abschriften oder Ablichtungen der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll
Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wurden.
BEARBEITUNGSZEIT
Keine Bearbeitungsfrist