Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­büh­ren­sat­zung für die Mu­sik­schu­le der Stadt Bad Salz­uflen bis 31.12.2023

vom 11.05.2021

§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Zuschläge
§ 4 Ermäßigungen
§ 5 Gebührenschuldner, Fälligkeiten, Zahlungsweise
§ 6 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung und § 6 der Satzung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen vom 11.05.2021 hat der Hauptausschuss der Stadt Bad Salzuflen unter Übertragung der Kompetenzen des Rates gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW in seiner Sitzung am 05.05.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kooperationen und Projekten der Musikschule der Stadt Bad Salzuflen und das Mieten von musikschuleigenen Instrumenten werden Gebühren gemäß dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebühren beziehen sich in der Regel auf die Erteilung einer Unterrichtsstunde wöchentlich. Eine Unterrichtsstunde dauert im Musikgarten und in der Musikalischen Früherziehung 45 Minuten, in der Musikalischen Grundausbildung 60 Minuten und in den Ensemblefächern in der Regel 90 Minuten. Die Dauer der Unterrichtsstunde im Instrumental-/ Vokalunterricht ergibt sich aus § 2 dieser Satzung. Die Unterrichtsdauer bei Projekten und Kooperationen wird im Einzelfall festgelegt.

§ 2
Höhe der Gebühren

  1. Es werden folgende Gebühren erhoben:
     
    a) Aufnahmegebühreinmalig 10,00 Euro 
     Monatliche GebührenrateJährliche Gebühr
    b) Grundstufe (Gruppenunterricht):  
    Musikgarten pro Paar (mind. 5 Paare)23,00 Euro276,00 Euro
    Musikalische Früherziehung23,00 Euro276,00 Euro
    Musikalische Grundausbildung30,00 Euro360,00 Euro
       
    c) Instrumental-/Vokalunterricht:  

    Flexibler Gruppenunterricht:
    - 2 Schüler*innen in 30 Minuten,
    3 Schüler*innen in 45 Minuten oder
    4 und mehr Schüler*innen in 60 Minuten

    35,50 Euro

    426,00 Euro

     - 2 Schüler*innen, 45 Minuten53,00 Euro636,00 Euro
    - 1 Schüler*in, 30 Minuten

    64,50 Euro

    774,00 Euro

     - 1 Schüler*in, 45 Minuten

    97,00 Euro

    1.164,00 Euro
       
    d) Ensemblefächer:  
     - Schüler*innen mit Instrumental-/Vokalunterricht10,00 Euro120,00 Euro
     - Schüler*innen ohne Instrumental-/Vokalunterricht20,00 Euro240,00 Euro
       
    e) Instrumentenmiete*15,00 Euro180,00 Euro
      
    f) Unterrichtspakete für Instrumental-/Vokalunterricht 
    10er-Karte 45 Minuten339,00 Euro
    10er-Karte 30 Minuten226,00 Euro
    5er-Karte 45 Minuten179,00 Euro
    5er-Karte 30 Minuten119,00 Euro
    2er-Karte 45 Minuten79,00 Euro
    2er-Karte 30 Minuten53,00 Euro
      
    g) Projekte/Kooperationen mit städt. SchulenDie Gebühr wird im Einzelfall festgesetzt nach Aufwand und Ausschreibung.
      
    h) Kooperation „Kita und Musikschule1.800,00 Euro pro Jahr bei einer Unterrichtseinheit 45 Minuten pro Woche bei etwa 38 Wochen pro Jahr (= Schulwochen)

    * Wenn die Vermietung von Instrumenten der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegt, wird die Steuer durch die Musikschule zusätzlich zur Instrumentenmiete nach Buchstabe e) erhoben. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer separat ausgewiesen.

  2. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, z.B. bei Bestehen einer Epidemie, Pandemie oder Quarantäne wird der Unterricht im Einverständnis mit dem/der Schüler*in bzw. der gesetzlichen Vertretung als Fernunterricht durchgeführt.
    Fernunterricht ist ein vollwertiger Ersatz für Präsenzunterricht, so dass die Gebühr in der entsprechenden Höhe zu entrichten ist.
    Auf Antrag kann das Unterrichtsverhältnis in dieser Zeit unterbrochen werden.

 

§ 3
Zuschläge

Die in § 2 Buchstabe b) bis d) sowie f) festgelegten Gebühren gelten für Einwohner*innen der Stadt Bad Salzuflen. Für Auswärtige erhöht sich die Gebühr für diese Angebote um 20 v.H.

§ 4
Ermäßigungen

  1. Bestehen mehrere Unterrichtsverträge mit einer Familie, ermäßigt sich die Gebühr ab dem zweiten Unterrichtsvertrag um jeweils 10 v.H. (Familien-, Mehrfächerermäßigung). Dies gilt nicht für die Teilnahme an den Ensemblefächern, Unterrichtspaketen, Kooperationen und Projekten. Ermäßigt wird jeweils der Vertrag mit der geringeren Jahresgebühr.
  2. Maximal zehn Schüler*innen kann bis zum jeweiligen Schuljahresende nach einem erfolgreichen Eignungstest eine Begabtenförderung zugesprochen werden. Die Förderung besteht aus zusätzlichen 15 Minuten Unterricht pro Woche. Ein Anspruch auf Begabtenförderung besteht nicht. Die Musikschule entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Schüler*in berücksichtigen.
  3. Schüler*innen, die ein Musikstudium anstreben, können bei entsprechender Eignung und Leistung an der „Studienvorbereitenden Ausbildung“ (SVA) teilnehmen, um optimal auf die Aufnahmeprüfungen vorbereitet zu werden. Folgende Punkte sind Voraussetzung für die Teilnahme an der SVA:
    - Belegung eines Hauptfaches (45 Minuten Einzelunterricht); Gebühr nach § 2 Abs. 1,
    - Belegung eines Nebenfaches (30 Minuten Einzelunterricht); Gebührenbefreiung,
    - Unterricht in Musiktheorie (i.d.R. 30 Minuten Gruppenunterricht); Gebührenbefreiung,
    Die Förderung im Rahmen der SVA endet in der Regel mit Studien- bzw. Ausbildungsbeginn.
    Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
  4. Eine Förderung im Rahmen der Begabtenförderung und der SVA ist nicht parallel möglich.
  5. Für Schüler*innen mit Berechtigungskarte der Stadt Bad Salzuflen können auf Antrag die Gebühren für die Grundstufe und den Instrumental-/Vokalunterricht ermäßigt werden. Die Ermäßigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Gültigkeitsdauer der Berechtigungskarte gewährt. Sie beträgt 70 v.H. Es ist jedoch mindestens eine Gebühr von 180,00 Euro pro Jahr, bzw. 15,00 Euro pro Monat zu entrichten.
  6. Die Ermäßigung nach Abs. 5 wird nicht neben den Ermäßigungen nach Abs. 1 und 2 gewährt.
  7. Die Musikschulleitung kann im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im begrenzten Umfang Gebührenermäßigungen und/oder -befreiungen anlassbezogen durchführen, z.B. Rabattaktionen, Coupons für Neubürger*innen, Auslosung von Preisen.

§ 5
Gebührenschuldner, Fälligkeiten, Zahlungsweise

  1. Zur Zahlung verpflichtet sind die Schüler*innen und Teilnehmenden, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung. Bei Projekten und Kooperationen ist Gebührenschuldner die Vertragspartei der Musikschule.
  2. Die Gebühr ist grundsätzlich als Jahresgebühr zu Beginn des Schuljahres fällig. Es kann vereinbart werden, dass die Gebühr in monatlichen (jeweils zum 15. des Monats) oder vierteljährlichen (jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. 15.11.) Raten entrichtet wird.
  3. Gebühren für Unterrichtspakete, Projekte, Kooperationen sind sofort fällig. Bei längerfristigen Projekten und Kooperationen (mind. 6 Monate) kann die Musikschule mit dem Gebührenschuldner Fälligkeiten nach Abs. 2 vereinbaren.
  4. Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenschuldner einen schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind auf das angegebene Konto zu überweisen.

§ 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen vom 16.12.2005 in der Fassung vom 28.05.2018 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 48 vom 25.05.2021, S. 474-476