Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Er­he­bung ei­ner Wett­bü­ro­steu­er in der Stadt Bad Salz­uflen (Wett­bü­ro­steu­er­sat­zung)

vom 05.07.2018

§ 1 Steuererhebung
§ 2 Steuergegenstand
§ 3 Steuerschuldner
§ 4 Bemessungsgrundlage
§ 5 Steuersatz
§ 6 Anmeldung und Abmeldung
§ 7 Abwicklung der Besteuerung
§ 8 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag und Sicherheitsleistung
§ 9 Mitwirkungspflichten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 11 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 04. Juli 2018 folgende Wettbürosteuersatzung beschlossen:

§ 1
Steuererhebung

Die Stadt Bad Salzuflen erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2
Steuergegenstand

  1. Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.
  2. Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Betreiber/innen die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben.

§ 3
Steuerschuldner

  1. Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wettereignissen auftritt.
  2. Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelten.

§ 5
Steuersatz

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4.

§ 6
Anmeldung und Abmeldung

  1. Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach der Inbetriebnahme bei der Stadt Bad Salzuflen auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
    - Name und Anschrift des/der Betreibers/Betreiberin,
    - Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros,
    - Angaben über die Art der Wettangebote und den Wettveranstalter sowie eine
    - Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer.
    Mit der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen vorzulegen. Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der Betreiber die Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung vorzunehmen.
  2. Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters), ist innerhalb von 15 Tagen ab Eintritt der Änderung der Stadt Bad Salzuflen schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache an Amtsstelle oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.
  3. Die endgültige Schließung des Wettbüros ist der Stadt Bad Salzuflen innerhalb von 15 Tagen anzuzeigen.

§ 7
Abwicklung der Besteuerung

  1. Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes.
  2. Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war, ansonsten wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen Monat steuerpflichtig.
  3. Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber an.
  4. Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt.
  5. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 8 sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
  6. Der Steuerschuldner hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne der §§ 4 und 5 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats an die Stadt Bad Salzuflen schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
  7. Der Selbsterklärung sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten oder Ähnliches, nachzuweisen.
  8. Die Stadt Bad Salzuflen kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 6 (Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 7 verzichten.

§ 8
Steuerschätzung, Verspätungszuschlag und Sicherheitsleistung

  1. Soweit die Stadt Bad Salzuflen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.
  2. Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
  3. Die Stadt Bad Salzuflen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 9
Mitwirkungspflichten

  1. Der/die Betreiber/in, der/die Eigentümer/in, der/die Vermieter/in, der/die Besitzer/in oder der/die sonstige Inhaber/in der benutzten Räume sind verpflichtet, Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.
  2. Der Steuerschuldner und die von ihm/ihr betrauten Personen haben auf Verlangen der Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Bad Salzuflen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen dieser Satzung zuwiderhandelt.
    a) § 6 Abs. 1 (Anmeldung)
    b) § 6 Abs. 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
    c) § 7 Abs. 6 und 7 (Abgabe der Steuererklärung)
    d) § 9 Abs. 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
    e) § 9 Abs. 2 (Aushändigung von Unterlagen)
  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 43 vom 25.07.2018, S. 526-528