Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Er­he­bung ei­ner Zweit­woh­nungsteu­er in der Stadt Bad Salz­uflen

vom 25.06.2020

§ 1 Allgemeines
§ 2 Steuergegenstand
§ 3 Steuerpflichtige
§ 4 Steuermaßstab
§ 5 Steuersatz
§ 6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
§ 7 Steuerermäßigung
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW 1984 S. 475) in der z.Zt. geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712) in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 24.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Bad Salzuflen erhebt eine Zweitwohnungsteuer.

§ 2 Steuergegenstand

  1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
  2. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
  3. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass der Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.

§ 3 Steuerpflichtige

  1. Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehaben.
  2. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner. 

§ 4 Steuermaßstab

  1. Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet.
  2. Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraums geschuldeten Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen in nachfolgenden Umfang vorzunehmen:

a.  für Teilmöblierung 10 v.H.
b.  für Vollmöblierung 20 v.H.
c.  eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H.
d.  eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v.H.
e.  für Stellplatz oder Garage 5 v.H.

  1. Für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete – Median des zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültigen Bad Salzufler Mietspiegels - überlassen sind, gilt statt des Betrages nach Abs. 1 u. 2 als Nettokaltmiete der Median. Für Wohnungen im Kurgebiet wird der Median der Miete für die „Gute Wohnlage“ von Räumen gleicher oder ähnlicher Lage und Größe herangezogen, für alle anderen Wohnungen der entsprechende Median für die „Mittlere Wohnlage“.
  2. Soweit Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 2 durch den Mietspiegel nicht erfasst werden, wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an diesen geschätzt.

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 

§ 6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
  2. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
  3. Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 7 Steuerermäßigung

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG.

§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten

  1. Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt innerhalb von einem Monat anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen. 
  2. Die Stadt Bad Salzuflen kann alle Steuerpflichtigen (§ 3), jederzeit zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungsteuer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auffordern.
  3. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Änderungsmietverträge, welche die Nettokaltmiete berühren nachzuweisen.
  4. Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die die Nebenwohnung innehabende Person dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben und nachzuweisen (Negativerklärung).
  5. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Soweit die Stadt Bad Salzuflen die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung schätzen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig

a.  über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder   unvollständige Angaben macht
oder
b.  die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

  1. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a.  Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind
oder
b.  den Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

  1. Gemäß § 20 Abs. 3 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bad Salzuflen vom 06.10.1994 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2005 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 78 vom 10.07.2020, S. 604 ff.